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Schäden beim Paketversand: wer haftet wann?

2023-08-16 10:11:00 / Verpackungsverordnungen / Kommentare 0

Kunden legen großen Wert auf unversehrte Verpackungen, denn unbeschädigte Kartonagen lassen auf intakte Inhalte schließen. Erhalten Käufer beschädigte Artikel, führt dies zu steigenden Reklamationen und Beschwerden. Leider ist nicht immer eindeutig zu klären, wer für den entstandenen Schaden aufkommen muss. Oft verdächtigen Kunden den Absender, jedoch gibt es gesetzliche Vorschriften, die den Ersatz von Transportschäden regeln. Kommt es in Ihrem Unternehmen verstärkt zu Beanstandungen? Dann sollten Sie über die Rechtslage Bescheid wissen.

Wovon hängt ab, ob der Versanddienstleister oder der Absender haftet?

Bei Kaufverträgen zwischen Unternehmen und Privatkunden, steht der Absender für sämtliche Kosten ein. Anders verhält es sich beim Vertragsschluss zwischen Firmen, denn es handelt sich hierbei nicht um Verbrauchsgüterhandel. Geregelt wird die Kostenerstattung im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), genauer gesagt, im § 447. Dort heißt es, dass das Transportrisiko gänzlich vom Käufer zu tragen ist. Das Gesetz greift, sobald der Spediteur die Sendung für den Transport in Empfang nimmt. Demnach muss der Absender den Schaden nicht ersetzen. Allerdings kann der Absender eine Rügefrist einräumen, während ein Käufer beschädigte Ware beanstanden kann. Wer für Schäden bei Paketversand haftet, können Absender auch in ihren AGBs festlegen.

Wie können Unternehmen, die viele Pakete versenden, sich gegen Haftung absichern?

Wenn Firmen regelmäßig Sendungen in Auftrag geben, sollten sie sich gegen Haftung versichern – andernfalls können hohe Kosten anfallen. Werden viele Pakte über ein bestimmtes Speditionsunternehmen verschickt, gibt es die Transportversicherung. Verschiedene Dienstleister bieten gestaffelte Versicherungssummen an. Absender sollten auf die Konditionen achten, denn einige Versandunternehmen versichern zwar Pakete, aber keine Päckchen. Des Weiteren können Absender in den allgemeinen Geschäftsbedingungen angeben, dass sie für verloren gegangene und beschädigte Verpackungen nicht haften.

Bieten Versanddienstleister eine Versandversicherung für Unternehmen an?

Paketunternehmen bieten ihren Kunden Versandversicherung an. Die Sendungen werden nach Gewicht in Briefe, Päckchen und Pakete unterteilt – Briefe und Päckchen sind nicht abgesichert. Darunter fällt zum Beispiel auch der Buchversand. Ausnahme bildet der Service „Wert National" der Deutschen Post. Hiermit können Briefe versichert abgesendet werden. Bei Bedarf können Verkäufer eine höhere Versicherung für Pakete abschließen; bis 2.500 Euro und bis 25.000 Euro. Außerdem gibt es die Höhenversicherung für internationale Sendungen. Bei DHL und der Deutschen Post ist die Ware bis 500 Euro versichert. Eine Transportversicherung bis zu 5.000 Euro ist möglich – sie greift, wenn eine Sendung beschädigt wird oder verloren geht.

Was müssen Absender beachten, um Verlust und Schäden vorzubeugen?

Richtiger Versand beginnt bei der Adressen-Angabe. Verantwortungsvolle Firmen verwenden Etiketten, auf denen die Anschrift gut lesbar ist. Bei Versanddienstleistern gibt es vorgefertigte Unterlagen, die der Absender ausfüllt. Die Aufkleber sind zusätzlich mit einem Barcode versehen. Des Weiteren müssen Unternehmen die richtige Verpackung wählen. Stabile Kartonagen gibt es in unterschiedlichen Größen, passend für diverse Artikelgrößen. Weiterhin sollten Absender die Ware mit Füll- und Schutzmaterial im Karton polstern, um sie vor Schäden zu bewahren. Vor Verlust schützen Unternehmer ihre Sendungen durch die Trackingnummer. Versanddienstleister vergeben jeder Sendung eine Nummer, mit der Interessenten die Fracht verfolgen können. Notfalls können Dienstleister verlorene Pakete so ausfindig machen.

Paketempfänger – Wie und bei wem können sie Ihre Ansprüche bei Schaden und Verlust geltend machen?

Geht ein Paket verloren oder kommt beschädigt beim Empfänger an, sollte sich dieser schriftlich an den Verkäufer wenden. Dabei sollten Kunden die Rügefrist einhalten. Sie ist im Handelsgesetzbuch (HGB) § 377 geregelt. Der Empfänger muss den Schaden unverzüglich nach Erhalt der Ware beim Absender geltend machen, um seine Rechte zu beanspruchen. Dieser muss vorläufig den Schadensersatz an den Käufer abtreten, welchen er sich gegebenenfalls anschließend vom beauftragten Logistikunternehmen oder Versanddienstleister zurückholen kann.